Arbeitsaufnahme
Auf dem dänischen Arbeitsmarkt werden die Beschäftigungs- und Entgeltverhältnisse in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände durch Tarifverträge geregelt.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wird somit in hohem Maße durch die Tarifverträge der Arbeitsmarktparteien geregelt. Dies betrifft u.a. die Arbeitszeit, den Lohn und die Kündigungsbestimmungen. So gibt es in Dänemark beispielsweise keinen gesetzlich festgesetzten Mindestlohn. Die Tarifparteien tragen selbst die Verantwortung für die Einhaltung der geschlossenen Tarifverträge.
Das arbeitsrechtliche System wird dadurch gestützt, dass viele der dänischen Erwerbspersonen Mitglied einer Gewerkschaft sind. Auch ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen können Mitglieder der dänischen Organisationen werden.
In Dänemark kommt es nur in Ausnahmefällen vor, dass Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt gesetzlich geregelt werden. Allerdings sind in der Gesetzgebung, in bestimmten Bereichen, Mindestanforderungen festgesetzt. Beispiele dafür finden sich im Urlaubsgesetz, im Arbeitsvertragsgesetz, im Gleichbehandlungsgesetz, im Gesetz über Tagegeld bei Krankheit oder Geburt u.a.
Ist der Arbeitgeber nicht in einer Arbeitgeberorganisation organisiert oder hat einen Beitrittstarifvertrag abgeschlossen, so wird das Arbeitsverhältnis durch den mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag, sowie den gesetzlich bestimmten Mindestanforderungen, geregelt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Eures Berater.