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Arbeitsverträge

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer über alle Bedingungen, die für das Beschäftigungsverhältnis gelten, zu informieren. Sie sollten spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Erklärung erhalten.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht über die nachstehenden Punkte zu informieren:

  • Name und Adresse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
  • den Ort an dem der Arbeitsplatz liegt oder an dem die Arbeit hauptsächlich ausgeführt wird,
  • Beschreibung der Inhalte, der Arbeit oder Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers,
  • den Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses,
  • ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet ist,
  • über Rechte in Hinblick auf bezahlten Urlaub,
  • über Kündigungsfristen des Arbeitgebers, wie auch des Arbeitnehmers, oder über die entsprechenden tariflichen Regelungen,
  • den geltenden oder vereinbarten Lohn, sowie evtl. Zulagen u.s.w., auf die der Arbeitnehmer ein Anrecht hat,
  • die normale tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit,
  • über Tarifverträge oder andere Verträge, die das Arbeitsverhältnis betreffen.

Diese Informationen können entweder in Form einer schriftlichen Erklärung gegeben werden oder im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Änderungen die das Beschäftigungsverhältnis betreffen so schnell wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Datum an dem die Änderungen in Kraft traten, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Änderungen auf geänderten Gesetzen oder Tarifvereinbarungen beruhen.

Kündigungsfristen
Auch die Dauer der Kündigungsfristen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers oder die dafür geltenden Regeln müssen im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Sofern der Arbeitnehmer einem Tarifvertrag unterliegt, gelten in der Regel die darin festgehaltenen Fristen.

Bitte lesen Sie auch den Punkt „Kündigungsschutz“!

Als Angestellter müssen Sie Ihre Kündigung, entsprechend Ihres Arbeitsvertrages, Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Für Ihren Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweiligen Tarifverträge. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Gewerkschaften.

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