Kündigungsschutz
Es gibt in Dänemark keinen allgemeinen Kündigungsschutz, sondern unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Gruppen von Beschäftigten und für die jeweiligen Tarifabkommen. Das heißt, dass die Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz im jeweiligen Tarifvertrag festgesetz werden und damit auch in den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaften fallen.
Dennoch gibt es einige allgemeingültige Regeln, die im Rahmenvertrag zwischen dem dänischen Gewerkschaftsverband (Landesorganisation LO) und dem Arbeitgeberverband (DA) festgeschrieben sind. Daraus geht hervor, dass bei Kündigungen niemals willkürlich gehandelt werden darf und dass man, wenn man neun Monate beschäftigt war, im Falle einer Kündigung, ein Anrecht auf eine Begründung hat.
Im Falle einer Kündigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Gewerkschaft oder an die betrieblichen Interessenvertreter, die Sie im Zweifelsfalle unterstützen werden.
Bitte lesen Sie auch den Punkt „Gewerkschaften“!
Für den Kündigungsschutz der Angestellten ist unter anderem das Angestelltengesetz (Funktionærloven) maßgeblich.